Impressumspflicht auf der Visitenkarte? Was wirklich drauf muss
Die kurze Antwort: Für die gedruckte Visitenkarte selbst schreibt in Deutschland kein Gesetz bestimmte Angaben vor. Die Impressumspflicht gilt für Websites und andere digitale Dienste, nicht für Papier. Und die Pflichtangaben für Geschäftsbriefe von Kaufleuten und Gesellschaften betreffen nach ihrem Wortlaut Schreiben an einen bestimmten Empfänger, was eine verteilte Visitenkarte in aller Regel nicht ist. Zwei Dinge sollten Sie trotzdem wissen: Was auf der Karte steht, muss stimmen, und die Website hinter Ihrer Karte braucht sehr wohl ein Impressum. Dieser Text ist eine allgemeine Information mit Quellen, keine Rechtsberatung.
Impressumspflicht: für digitale Dienste, nicht für Papier
Die Impressumspflicht steht seit Mai 2024 in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das das frühere Telemediengesetz abgelöst hat. Danach müssen Diensteanbieter für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste“ bestimmte Informationen bereithalten, die „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ sind (§ 5 DDG). Gemeint sind vor allem Websites, Onlineshops und Apps. Eine gedruckte Visitenkarte ist kein digitaler Dienst, ein Impressum auf der Karte ist daher nicht vorgeschrieben.
Pflichtangaben für Geschäftsbriefe: gelten sie für Visitenkarten?
Kaufleute und Gesellschaften müssen auf ihren Geschäftsbriefen bestimmte Angaben machen:
| Rechtsform | Vorschrift | Angaben |
|---|---|---|
| Eingetragene Kaufleute (e.K.) | § 37a HGB | Firma mit Rechtsformzusatz, Ort der Niederlassung, Registergericht, Registernummer |
| OHG, KG | § 125 HGB | Firma, Sitz, Registergericht, Registernummer, ohne natürliche Person als Vollhafter auch Angaben zu den Gesellschaftern |
| GmbH, UG (haftungsbeschränkt) | § 35a GmbHG | Rechtsform, Sitz, Registergericht, Registernummer, alle Geschäftsführer |
| AG | § 80 AktG | Rechtsform, Sitz, Registergericht, Registernummer, Vorstand, Aufsichtsratsvorsitz |
Entscheidend ist eine Formulierung, die in allen vier Vorschriften gleich lautet: Die Angaben gehören auf Geschäftsbriefe, „gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden“. Eine Visitenkarte, die Sie in Stückzahlen drucken und bei Terminen, auf Messen oder am Empfang verteilen, ist an niemanden Bestimmten gerichtet. Deshalb wird sie üblicherweise nicht als Geschäftsbrief eingeordnet, und die Registerangaben müssen nicht darauf. Kleingewerbetreibende und Freiberufler ohne Registereintrag erfasst keine dieser Vorschriften.
Ganz schwarz-weiß ist es aber nicht:
- Verwenden Sie die Karte wie einen Brief, etwa mit einer handschriftlichen Nachricht an einen bestimmten Kunden oder als Begleitschreiben zu einem Angebot, kann sie die Rolle eines Geschäftsbriefs übernehmen.
- Bestellscheine gelten ausdrücklich als Geschäftsbriefe (§ 37a Abs. 3 HGB, § 35a Abs. 3 GmbHG). Eine Karte mit Bestellformular wäre also erfasst.
- E-Mails an Kunden sind an bestimmte Empfänger gerichtet, und die Vorschriften gelten „gleichviel welcher Form“. Die Pflichtangaben gehören deshalb in Ihre E-Mail-Signatur.
Wer auf Nummer sicher gehen will, druckt die Registerangaben klein auf die Rückseite. Bei einer GmbH passen sie in drei Zeilen: Sitz, Registergericht mit Nummer, Geschäftsführung. Das kostet nichts und wirkt seriös.
Was auf der Karte trotzdem stimmen muss
- Die richtige Rechtsform. Nennen Sie Ihre Firma, dann mit dem korrekten Zusatz. Eine Unternehmergesellschaft muss „UG (haftungsbeschränkt)“ führen (§ 5a GmbHG). Tritt sie als „GmbH“ auf, kann der Handelnde nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung persönlich haften (BGH, Urteil vom 12. Juni 2012, II ZR 256/11).
- Titel und geschützte Berufsbezeichnungen. Akademische Grade wie „Dr.“ und Berufsbezeichnungen wie Arzt, Psychotherapeut, Rechtsanwalt oder Steuerberater darf nur führen, wer dazu befugt ist; Missbrauch ist strafbar (§ 132a StGB). Den Meistertitel in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk darf nur führen, wer die Meisterprüfung bestanden hat (§ 51 HwO).
- Keine irreführenden Angaben. Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben, etwa zu Qualifikationen oder Leistungen, sind nach § 5 UWG unlauter, auch auf einer Visitenkarte.
- Berufsrecht. Für Kammerberufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten enthalten die Berufsordnungen oft eigene Regeln zu Titeln und Werbung. Im Zweifel fragen Sie Ihre Kammer.
Digitale Visitenkarte und QR-Code: hier braucht es ein Impressum
Sobald Ihre Karte auf eine Website führt, ändert sich das Bild. Die Seite hinter der gedruckten Adresse oder hinter einem QR-Code ist ein digitaler Dienst. Nutzen Sie sie geschäftlich, braucht sie in aller Regel ein Impressum nach § 5 DDG. Das gilt auch für eine „digitale Visitenkarte“, also eine Profilseite mit Ihren Kontaktdaten, die sich per QR-Code oder NFC-Chip öffnet. Je nach Fall gehören hinein:
- Name und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen auch Rechtsform und Vertretungsberechtigte;
- Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme, einschließlich E-Mail-Adresse;
- Registergericht und Registernummer, falls Sie eingetragen sind;
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden;
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die zuständige Aufsichtsbehörde, bei reglementierten Berufen Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen.
Üblich ist ein gut sichtbarer Link mit der klaren Bezeichnung „Impressum“ auf jeder Seite. Ein QR-Code, der Ihre Kontaktdaten direkt als vCard enthält und keine Website öffnet, wirft diese Frage dagegen nicht auf: Er speichert nur in anderer Form, was ohnehin auf der Karte steht.
Was praktisch auf eine Visitenkarte gehört
Ohne gesetzliche Vorgaben entscheiden Sie selbst. Bewährt hat sich:
- Name und, falls zutreffend, ein Titel, den Sie führen dürfen;
- Funktion oder Beruf, kurz und verständlich;
- Firma so, wie sie im Register steht, mit Rechtsformzusatz;
- Telefon, E-Mail-Adresse und Website;
- Adresse, wenn Kunden zu Ihnen kommen.
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Häufige Fragen
Muss auf eine Visitenkarte ein Impressum?
Nein. Die Impressumspflicht nach § 5 DDG gilt für geschäftsmäßige digitale Dienste wie Websites, nicht für eine gedruckte Karte. Führt die Karte per Adresse oder QR-Code auf eine geschäftliche Website, braucht aber diese Website ein Impressum.
Muss eine GmbH ihre Handelsregisternummer auf die Visitenkarte drucken?
§ 35a GmbHG verlangt Registerangaben auf Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind. Eine Visitenkarte zum Verteilen wird üblicherweise nicht so eingeordnet. Wer die Karte auch wie einen Brief nutzt oder sichergehen will, druckt Sitz, Registergericht, Nummer und Geschäftsführung klein auf die Rückseite.
Braucht eine digitale Visitenkarte ein Impressum?
Wenn sie geschäftlich genutzt wird, in aller Regel ja. Eine Profilseite, die sich per QR-Code oder NFC öffnet, ist ein digitaler Dienst. Ein QR-Code, der die Kontaktdaten nur als vCard enthält und keine Website öffnet, ist dagegen keiner.
Gehört die Steuernummer auf die Visitenkarte?
Nein. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind Pflichtangaben auf Rechnungen (§ 14 Abs. 4 UStG). Auf der Visitenkarte sind sie nicht vorgeschrieben.
Darf meine UG auf der Visitenkarte als GmbH auftreten?
Nein. Eine Unternehmergesellschaft muss den Zusatz UG (haftungsbeschränkt) oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) führen. Wer sie als GmbH ausgibt, riskiert nach der Rechtsprechung des BGH eine persönliche Haftung.
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